Auf dem Weg zur Insofa: Fachkraft im Kinderschutz
Die insoweit erfahrene Fachkraft wurde mit Einführung des § 8a SGB VIII im Jahre 2005 als verbindlicher Standard in der Kinderschutzarbeit für Mitarbeiter*innen freier Träger der
Jugendhilfe zur Qualifizierung der Risikoeinschätzung bei einer möglichen bzw. tatsächlichen Kindeswohlgefährdung eingeführt.
Diese Regelung erfuhr im Jahr 2012 mit in Kraft treten des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) mehrere nicht unerhebliche qualitative und quantitative Präzisierungen und Er-
weiterungen. Bereits seit 2005 ist bestimmt (damalige Regelung im § 8a
Abs. 2 SGB VIII), dass Mitarbeiter*innen von Trägern von Diensten und Einrichtungen, die Jugendhilfeleistung nach dem SGB VIII erbringen gesetzlich verpflichtet sind, zum Zwecke der Risikoeinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen. Der aktuell gültige Handlungsrahmen ist seit dem 1. Januar 2012 im § 8a Abs. 4 SGB VIII fixiert:
„In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass … bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzugezogen wird … In die Vereinbarung … (sind) … Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft … aufzunehmen …“
Fachlich strukturell gesehen sollte die insoweit erfahrene Fachkraft außerhalb der institutionellen Entscheidungs- und Weisungshierarchie verortet sein.
Die Rolle lässt sich im Weiteren beschreiben als ein die Qualität sicherndes Element im Verfahren der Risikoeinschätzung.
Aus diesem Grund haben wir uns entschieden als VPE diese Beratung zukünftig übernehmen zu können. Ein erster Schritt ist getan, der Grundstein ist gelegt – im Herbst geht es dann weiter mit dem Aufbaumodul zur Fachkraft im Kinderschutz!