Ehrenamt und stationäre Jugendhilfe: Wie passt das zusammen? Eine Übersicht über strukturelle Anforderungen
Ehrenamt und stationäre Jugendhilfe: Wie passt das zusammen? Eine Übersicht über strukturelle Anforderungen
In vielen Einrichtungen der Jugendhilfe sieht der Alltag so aus: Ein naher Angehöriger springt ein, wenn ein junger Mensch kurzfristig zum Arzt muss. Ein Familienmitglied übernimmt „mal eben“ die Fahrt zum Sportverein oder erledigt eine Besorgung im Ort. Menschen aus dem Umfeld helfen aus, weil sie ohnehin da sind – und weil es praktisch ist.
Genau diese Situationen sind prädestiniert dafür, in ein formal geregeltes Ehrenamt überführt zu werden, sofern die Personen nicht ohnehin angestellt sind und damit bereits die notwendigen Nachweise, wie etwa ein erweitertes Führungszeugnis, vorliegen. Doch sobald aus spontaner Unterstützung eine regelmäßige ehrenamtliche Tätigkeit wird, stellt sich die Frage: Was muss eine Einrichtung beachten, um Ehrenamtliche rechtssicher, verantwortungsvoll und gut eingebunden zu beschäftigen?
Eine vorsichtige Annäherung an die wichtigsten strukturellen Anforderungen:
1. Geeignetheit und Einführung
Ehrenamtliche müssen für ihre Aufgaben persönlich geeignet sein und eine klare Einführung in Aufgaben, Grenzen und Zuständigkeiten erhalten. Sie dürfen nicht in Bereichen eingesetzt werden, die zwingend Fachkräfte erfordern.
Diese Pflicht ergibt sich aus mehreren gesetzlichen Grundlagen:
• § 72 SGB VIII verpflichtet Träger ausdrücklich dazu, Ehrenamtliche anzuleiten, zu beraten und zu unterstützen. „Anleitung“ umfasst nach Kommentarliteratur genau die Einführung in Aufgaben, rechtliche Rahmenbedingungen, Datenschutz und Haftung.
• § 79 Abs. 2 SGB VIII verpflichtet die öffentliche Jugendhilfe zur Sicherstellung fachlich und rechtlich einwandfreier Leistungen. Daraus folgt für freie Träger, dass nur geeignete Personen eingesetzt werden dürfen.
• § 9 SGB VIII verlangt die Einhaltung der Grundprinzipien der Jugendhilfe. Diese können nur umgesetzt werden, wenn Ehrenamtliche entsprechend vorbereitet sind.
• § 8a SGB VIII setzt voraus, dass Ehrenamtliche ihre Rolle im Kinderschutz kennen – was ohne Einführung nicht möglich wäre.
• § 45 SGB VIII (Betriebserlaubnis) verlangt indirekt, dass auch der Einsatz Ehrenamtlicher die Qualität der Betreuung nicht gefährden darf.
Damit ist klar: Geeignetheit und Einführung sind nicht nur fachlicher Standard, sondern rechtlich zwingend.
2. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII)
Ehrenamtliche können Hinweise auf Gefährdungen wahrnehmen, dürfen aber keine eigene Gefährdungseinschätzung vornehmen. Deshalb benötigen sie:
• Wissen über mögliche Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung,
• klare interne Meldewege,
• eindeutige Vorgaben des Trägers für das Vorgehen im Verdachtsfall.
Ein ausformuliertes Schutzkonzept ist dabei ein zentraler Pfeiler der Prävention. Es definiert klare Handlungsabläufe, legt Zuständigkeiten fest und stellt sicher, dass alle Beteiligten – auch Ehrenamtliche – wissen, wie sie im Ernstfall sicher und strukturiert handeln. So wird der Schutzauftrag nicht nur reaktiv, sondern auch präventiv wirksam.
3. Anspruch auf Beratung und Unterstützung (§ 8b SGB VIII)
Ehrenamtliche haben einen gesetzlichen Anspruch auf fachliche Begleitung, feste Ansprechpartner und Unterstützung in schwierigen Situationen. Dieser Anspruch stärkt Handlungssicherheit und Qualität und ist für Träger verbindlich.
4. Einhaltung der Grundprinzipien der Jugendhilfe (§ 9 SGB VIII)
Auch Ehrenamtliche müssen die zentralen Leitlinien der Jugendhilfe kennen und beachten. Dazu gehören:
• Beteiligung junger Menschen,
• Gleichberechtigung und Diversität,
• Schutz vor Diskriminierung,
• Berücksichtigung individueller Lebenslagen.
Diese Prinzipien prägen das professionelle Selbstverständnis der Jugendhilfe und gelten für alle, die in ihr tätig sind.
5. Vereinbarung nach § 72a SGB VIII – erweitertes Führungszeugnis
Für Tätigkeiten mit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen gilt:
• Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses,
• regelmäßige Wiederholung (in der Regel alle fünf Jahre),
• schriftliche Vereinbarung zwischen Träger und Jugendamt.
Damit werden Ehrenamtliche in ein verbindliches Präventions- und Schutzsystem eingebunden.
6. Was § 72 SGB VIII konkret fordert: Anleitung, Beratung, Unterstützung
Der Gesetzgeber formuliert klar: Ehrenamtliche sollen angeleitet, beraten und unterstützt werden. Konkret bedeutet das:
Anleitung – der strukturierte Einstieg
Vor Beginn und in der Anfangsphase müssen Ehrenamtliche informiert werden über:
• Zielgruppen und Aufgaben,
• Ziele der Arbeit,
• rechtliche Grundlagen,
• Datenschutzpflichten und Haftungsrisiken,
• organisatorische Abläufe.
Beratung – kontinuierliche Begleitung
Während der Tätigkeit brauchen Ehrenamtliche:
• regelmäßige Ansprechpartner,
• fachliche Reflexion,
• Unterstützung bei Unsicherheiten oder Konflikten.
Unterstützung – Rahmenbedingungen, die Engagement ermöglichen
Träger müssen Bedingungen schaffen, die Ehrenamt erleichtern, zum Beispiel:
• Räume, Mobiliar, Arbeitsmaterialien,
• Teilnahme an Fachveranstaltungen,
• fachliche Hilfen,
• finanzieller Auslagenersatz (Fahrten, Telefon, Porti, Fachliteratur, Materialien).
Ab 2026 steigt die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro und stärkt damit die Anerkennung des Engagements.
Ebenso wichtig ist die Absicherung von Seiten des Trägers durch geeignete Versicherungen (Unfall-, Haftpflicht-, gegebenenfalls Kasko), um Ehrenamtliche bei Sach- oder Personenschäden zu schützen.
Fazit
Ehrenamtliche bereichern die Jugendhilfe durch Nähe, Engagement und vielfältige Perspektiven. Damit dieses Engagement wirksam und sicher ist, braucht es klare Strukturen, fachliche Begleitung und verbindliche Standards. Wenn Träger diese Rahmenbedingungen schaffen, entsteht ein starkes Zusammenspiel: Fachlichkeit und Ehrenamt ergänzen sich – zum Wohl der jungen Menschen.
