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08Feb./26

Ehrenamt und stationäre Jugendhilfe: Wie passt das zusammen? Eine Übersicht über strukturelle Anforderungen

Ehrenamt und stationäre Jugendhilfe: Wie passt das zusammen? Eine Übersicht über strukturelle Anforderungen
In vielen Einrichtungen der Jugendhilfe sieht der Alltag so aus: Ein naher Angehöriger springt ein, wenn ein junger Mensch kurzfristig zum Arzt muss. Ein Familienmitglied übernimmt „mal eben“ die Fahrt zum Sportverein oder erledigt eine Besorgung im Ort. Menschen aus dem Umfeld helfen aus, weil sie ohnehin da sind – und weil es praktisch ist.
Genau diese Situationen sind prädestiniert dafür, in ein formal geregeltes Ehrenamt überführt zu werden, sofern die Personen nicht ohnehin angestellt sind und damit bereits die notwendigen Nachweise, wie etwa ein erweitertes Führungszeugnis, vorliegen. Doch sobald aus spontaner Unterstützung eine regelmäßige ehrenamtliche Tätigkeit wird, stellt sich die Frage: Was muss eine Einrichtung beachten, um Ehrenamtliche rechtssicher, verantwortungsvoll und gut eingebunden zu beschäftigen?
Eine vorsichtige Annäherung an die wichtigsten strukturellen Anforderungen:

1. Geeignetheit und Einführung
Ehrenamtliche müssen für ihre Aufgaben persönlich geeignet sein und eine klare Einführung in Aufgaben, Grenzen und Zuständigkeiten erhalten. Sie dürfen nicht in Bereichen eingesetzt werden, die zwingend Fachkräfte erfordern.
Diese Pflicht ergibt sich aus mehreren gesetzlichen Grundlagen:
• § 72 SGB VIII verpflichtet Träger ausdrücklich dazu, Ehrenamtliche anzuleiten, zu beraten und zu unterstützen. „Anleitung“ umfasst nach Kommentarliteratur genau die Einführung in Aufgaben, rechtliche Rahmenbedingungen, Datenschutz und Haftung.
• § 79 Abs. 2 SGB VIII verpflichtet die öffentliche Jugendhilfe zur Sicherstellung fachlich und rechtlich einwandfreier Leistungen. Daraus folgt für freie Träger, dass nur geeignete Personen eingesetzt werden dürfen.
• § 9 SGB VIII verlangt die Einhaltung der Grundprinzipien der Jugendhilfe. Diese können nur umgesetzt werden, wenn Ehrenamtliche entsprechend vorbereitet sind.
• § 8a SGB VIII setzt voraus, dass Ehrenamtliche ihre Rolle im Kinderschutz kennen – was ohne Einführung nicht möglich wäre.
• § 45 SGB VIII (Betriebserlaubnis) verlangt indirekt, dass auch der Einsatz Ehrenamtlicher die Qualität der Betreuung nicht gefährden darf.
Damit ist klar: Geeignetheit und Einführung sind nicht nur fachlicher Standard, sondern rechtlich zwingend.

2. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII)
Ehrenamtliche können Hinweise auf Gefährdungen wahrnehmen, dürfen aber keine eigene Gefährdungseinschätzung vornehmen. Deshalb benötigen sie:
• Wissen über mögliche Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung,
• klare interne Meldewege,
• eindeutige Vorgaben des Trägers für das Vorgehen im Verdachtsfall.
Ein ausformuliertes Schutzkonzept ist dabei ein zentraler Pfeiler der Prävention. Es definiert klare Handlungsabläufe, legt Zuständigkeiten fest und stellt sicher, dass alle Beteiligten – auch Ehrenamtliche – wissen, wie sie im Ernstfall sicher und strukturiert handeln. So wird der Schutzauftrag nicht nur reaktiv, sondern auch präventiv wirksam.

3. Anspruch auf Beratung und Unterstützung (§ 8b SGB VIII)
Ehrenamtliche haben einen gesetzlichen Anspruch auf fachliche Begleitung, feste Ansprechpartner und Unterstützung in schwierigen Situationen. Dieser Anspruch stärkt Handlungssicherheit und Qualität und ist für Träger verbindlich.

4. Einhaltung der Grundprinzipien der Jugendhilfe (§ 9 SGB VIII)
Auch Ehrenamtliche müssen die zentralen Leitlinien der Jugendhilfe kennen und beachten. Dazu gehören:
• Beteiligung junger Menschen,
• Gleichberechtigung und Diversität,
• Schutz vor Diskriminierung,
• Berücksichtigung individueller Lebenslagen.
Diese Prinzipien prägen das professionelle Selbstverständnis der Jugendhilfe und gelten für alle, die in ihr tätig sind.

5. Vereinbarung nach § 72a SGB VIII – erweitertes Führungszeugnis
Für Tätigkeiten mit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen gilt:
• Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses,
• regelmäßige Wiederholung (in der Regel alle fünf Jahre),
• schriftliche Vereinbarung zwischen Träger und Jugendamt.
Damit werden Ehrenamtliche in ein verbindliches Präventions- und Schutzsystem eingebunden.

6. Was § 72 SGB VIII konkret fordert: Anleitung, Beratung, Unterstützung
Der Gesetzgeber formuliert klar: Ehrenamtliche sollen angeleitet, beraten und unterstützt werden. Konkret bedeutet das:
Anleitung – der strukturierte Einstieg
Vor Beginn und in der Anfangsphase müssen Ehrenamtliche informiert werden über:
• Zielgruppen und Aufgaben,
• Ziele der Arbeit,
• rechtliche Grundlagen,
• Datenschutzpflichten und Haftungsrisiken,
• organisatorische Abläufe.

Beratung – kontinuierliche Begleitung
Während der Tätigkeit brauchen Ehrenamtliche:
• regelmäßige Ansprechpartner,
• fachliche Reflexion,
• Unterstützung bei Unsicherheiten oder Konflikten.

Unterstützung – Rahmenbedingungen, die Engagement ermöglichen
Träger müssen Bedingungen schaffen, die Ehrenamt erleichtern, zum Beispiel:
• Räume, Mobiliar, Arbeitsmaterialien,
• Teilnahme an Fachveranstaltungen,
• fachliche Hilfen,
• finanzieller Auslagenersatz (Fahrten, Telefon, Porti, Fachliteratur, Materialien).
Ab 2026 steigt die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro und stärkt damit die Anerkennung des Engagements.
Ebenso wichtig ist die Absicherung von Seiten des Trägers durch geeignete Versicherungen (Unfall-, Haftpflicht-, gegebenenfalls Kasko), um Ehrenamtliche bei Sach- oder Personenschäden zu schützen.

Fazit
Ehrenamtliche bereichern die Jugendhilfe durch Nähe, Engagement und vielfältige Perspektiven. Damit dieses Engagement wirksam und sicher ist, braucht es klare Strukturen, fachliche Begleitung und verbindliche Standards. Wenn Träger diese Rahmenbedingungen schaffen, entsteht ein starkes Zusammenspiel: Fachlichkeit und Ehrenamt ergänzen sich – zum Wohl der jungen Menschen.

05Feb./26

AG „Pädagogische Berufe“ – Bericht vom 29. Januar 2026 in der Unterarbeitsgruppe Pädagogische Berufe  der FI.SH

AG „Pädagogische Berufe“ – Bericht vom 29. Januar 2026
Die AG „Pädagogische Berufe“ (FI.SH) traf sich am 29. Januar 2026 zu ihrer ersten Sitzung im neuen Jahr. Im Fokus standen aktuelle Entwicklungen zur Fachkräftesicherung, Qualifizierungsinitiativen und die stärkere Abstimmung zwischen Landes- und Bundesebene.

Fachkräfte-Kampagne: Phase 2 startet Mitte Februar
Die landesweite Kampagne zur Fachkräftegewinnung geht in die nächste Runde – diesmal mit Schwerpunkt auf der stationären Jugendhilfe. Die Online-Präsenz hierfür wird aktuell weiter ausgebaut; ein Stellenportal, das ein Baustein für die Imagekampagne im Kitabereich war, ist nicht vorgesehen. Stattdessen sollen die Verbände als zentrale Anlaufstellen verlinkt werden.

Qualifizierung für Fachkräfte in der stationären Jugendhilfe
Die Heimaufsicht stellte erneut das Qualifizierungsprogramm für Absolvent*innen verwandter pädagogischer Berufe vor. Wesentliche Eckpunkte:
• Anmeldung bis 23.02.2026
• Zusage nach Zahlungseingang bis 08.03.2026
• Teilnahmebescheinigung bis 9./10.03.2026 (für Fördermittel relevant)
• Kosten: 4.500 €, Mindestteilnehmerzahl 10
• Ratenzahlung möglich: 3.000 € vorab, Rest abhängig von TN-Zahl und ggf. USt-Befreiung
• IBSH-Förderung bis 1.500 € pro Person (Einzelantrag)
Die tarifliche Eingruppierung der nach der Weiterbildung fertigen Fachkräfte bleibt ein offener Punkt; die Qualifikation „Fachkraft nach KJVO“ wird jedoch als wichtiges Argument für die Eingruppierung gesehen.
Eine Übertragbarkeit der Qualifizierung als Fachkraft in der stationären Jugendhilfe auf die Eingliederungshilfe wird im Rahmen der Evaluation geprüft.

Mentoring für Kita-Leitungen
Der VEK stellte ein trägerübergreifendes Mentoringprojekt vor, das neue Leitungskräfte in den ersten beiden Berufsjahren unterstützt. Ziel ist ein strukturiertes Off- und Onboarding sowie ein Raum für kollegialen Austausch zu Alltagsthemen.

Förderrichtlinie zur Integration von Menschen mit Migrations- oder Fluchthintergrund
Vorgestellt wurde die Landesrichtlinie zur Fachkräftesicherung durch Integration. Besonders relevant sind zusätzliche Sprachkurse für Auszubildende. Der Anteil geflüchteter Teilnehmender ist auf maximal 5 % begrenzt.

Verzahnung von Bundes- und Landesebene: Maßnahmenpapier der JFMK/BMK-AG
Ein weiteres Thema war die stärkere Abstimmung zwischen Bund und Ländern. Die AG versteht sich ausdrücklich als Schnittstelle, um Entwicklungen beider Ebenen zusammenzuführen — denn der Fachkräftemangel betrifft alle Bereiche und alle föderalen Ebenen gleichermaßen.
Das Maßnahmenpapier der JFMK/BMK-AG enthält acht zentrale Handlungsoptionen. Prioritär sind:
• M1: Weiterentwicklung der SPA-Ausbildung (DQR Stufe 4) mit dem Ziel, sie stärker für die stationäre und teilstationäre HzE zu öffnen.
• M8: Entwicklung von Funktionsstellen und multiprofessionellen Teams.

Ausblick
Der nächste Termin der AG findet am 03.06.2026 statt. Schwerpunkt wird die Eingliederungshilfe sein.

16Jan./26

Die “Große Lösung” – Bedeutung, Folgen, und was wir brauchen

Was ist die „Große Lösung“ – kurz aus unserer Sicht?

Ab 1. Januar 2028 sollen Jugendämter für alle Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen zuständig sein – unabhängig von der Art der Behinderung. Für private Einrichtungen bedeutet das:
• ein einheitlicher Verhandlungspartner (Jugendämter statt paralleler Systeme)
• einheitliche Qualitäts- und Leistungsanforderungen
• einheitliche Entgelt- und Vertragsstrukturen
• einheitliche Bedarfsermittlung und Hilfeplanung
• neue Angebotsformen, die körperliche, geistige und seelische Behinderungen einschließen

Die Große Lösung ist also nicht nur eine Verwaltungsreform – sie greift viel tiefer, weil sie unmittelbar die Angebote der Jugendhilfe beeinflusst: Sie ist eine Markt- und Strukturreform.
Die Inklusive Lösung wird oft aus kommunaler Perspektive diskutiert: Zuständigkeiten, Verwaltungsstrukturen, Fallzahlen, Personalbedarf. Doch für die (privaten) Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ist diese Reform mindestens genauso bedeutsam – und zwar nicht erst 2028, sondern jetzt, da sich viele Fragen um den Prozess herum stellen.
Die Kommunen haben ihre eigene, gut vernetzte Lobby, die Interessen der freien, insbesondere privaten Träger, sind in der Debatte bislang unterrepräsentiert. Dabei wird die Große Lösung die Angebotslandschaft, die Vertragsstrukturen und die fachlichen Anforderungen massiv verändern.

Was ist also zu welchem Zeitpunkt im Prozess der „Großen Lösung“ in Schleswig-Holstein geschehen?

Kurz gesagt: In Schleswig-Holstein gibt es bislang keine eigenen politischen Anpassungen oder Landesgesetze, die die „Große Lösung“ (Inklusive Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII) konkret ausgestalten würden. Die Landespolitik verweist – wie andere Länder auch – darauf, dass die Bundesregelungen noch ausstehen und erst das kommende Bundesgesetz (geplant zum 1.1.2027) den verbindlichen Rahmen setzt. Innerhalb eines Jahres sollen also sämtliche Veränderungsprozesse angestoßen und umgesetzt werden bis zu ihrer Einführung.

• Die inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe wurde mit dem KJSG 2021 eingeleitet.
• Die vollständige Zusammenführung der Leistungen für alle Kinder und Jugendlichen – mit und ohne Behinderung – soll zum 1.1.2027 in Kraft treten.
• Dafür ist ein weiteres Bundesgesetz erforderlich, das die Details regelt. Dieses Gesetz liegt noch nicht vor.
• Das Land Schleswig-Holstein kann daher keine abschließenden landesrechtlichen Anpassungen vornehmen, bevor der Bund den Rahmen festlegt.

Schleswig-Holstein beschränkt sich bislang auf fachliche Vorbereitung, ohne jedoch die notwendigen politischen Strukturentscheidungen zu treffen:
Zwar hat das Land Orientierungshilfen – etwa zur Rolle der Verfahrenslots*innen – veröffentlicht, doch diese ersetzen keine verbindlichen Beschlüsse zur organisatorischen oder finanziellen Umsetzung der Großen Lösung. Parallel beteiligt sich das Land zwar an bundesweiten Arbeitsgruppen wie der BAG Landesjugendämter, wo Empfehlungen erarbeitet werden, doch entstehen dort keine landesspezifischen Regelungen, die den Kommunen oder Trägern echte Planungssicherheit geben würden. Besonders deutlich wird die Zurückhaltung im Landesrecht: Weder das Landesjugendhilfegesetz noch andere Ausführungsgesetze wurden bislang angepasst; es gibt keine Entscheidungen zur zukünftigen Zuständigkeitsverteilung, keine Finanzierungs- oder Übergangsregelungen und keine Vorgaben zur inklusiven Infrastruktur. Gleichzeitig ist absehbar, dass Schleswig-Holstein all diese Themen bearbeiten muss, sobald der Bund das erwartete Gesetz zur Großen Lösung vorlegt – denn ohne landespolitische Rahmensetzung wird die Umsetzung im Jahr 2028 kaum gelingen.

Dabei zeigen andere Bundesländer, wie aktiv sich die Vorbereitungen zur Umsetzung ausführen lassen: Sie setzen Standards, mit u.a. umfassender Landesstrategie (Rheinland-Pfalz), Handbuch für Jugendämter (Hessen), Fachstellen zur Unterstützung bei der Umsetzung (Brandenburg) u. ä. Gerade veröffentlicht wurde hierzu eine Roadmap, die das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) in Speyer im Auftrag und mit Förderung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) im Rahmen des Projekts „Umsetzungsbegleitung KJSG: Umstellung der Verwaltungsstrukturen im Bereich der Eingliederungshilfe“ (2022–2025) erarbeitet hat.

Wo verdichten sich die zentralen Konfliktlinien der Reform in der Umsetzung?

Im politischen und fachlichen Ringen um die Große Lösung zeigt sich ein Spannungsfeld, das weit über Verwaltungsfragen hinausgeht: Kommunen, die künftig alle Leistungen verantworten sollen, drängen auf maximale Steuerungshoheit und Kostenkontrolle – oft mit der Tendenz, die Angebotslandschaft stärker zu kommunalisieren. Das Land wiederum verharrt in einer abwartenden Haltung und scheut klare Vorgaben, solange das Bundesgesetz nicht vorliegt, was zu fehlenden Standards und mangelnder Orientierung führt. Die Eingliederungshilfe versucht, ihren fachlichen Einfluss zu sichern, weil sie mit der Reform zentrale Zuständigkeiten verliert und befürchtet, dass komplexe Bedarfe im Jugendhilfesystem untergehen könnten. Freie und insbesondere private Träger stehen damit zwischen allen Stühlen: Sie brauchen verlässliche Rahmenbedingungen, faire Entgelt- und Qualitätsstandards, Übergangsfristen und eine klare Rolle in der zukünftigen Angebotsstruktur. Genau hier liegen die entscheidenden Schnittmengen für uns als Berufsverband: Wir müssen verhindern, dass kommunale Steuerungsinteressen oder landespolitisches Zögern zu Lasten der Trägervielfalt gehen, und gleichzeitig dafür sorgen, dass die fachliche Expertise der Eingliederungshilfe nicht verloren geht, sondern in die Jugendhilfe integriert wird. Die Große Lösung ist damit nicht nur eine Reform der Zuständigkeiten – sie ist ein Aushandlungsprozess zwischen vier Machtzentren, in dem wir die Stimme der privaten Einrichtungen stark und hörbar platzieren müssen.
Die Reform zur „Großen Lösung“ wird nicht automatisch inklusiv, gerecht oder fachlich sinnvoll. Sie wird so, wie die Akteure sie gestalten.

Kommunen wollen steuern.
Das Land will abwarten.
Die EGH will Einfluss behalten.
Freie Träger wollen Vielfalt sichern.

15Dez./25

Anpassungen des Entgelts: Pauschal vs. individuell – und warum die Inflation nur ein Teil der Wahrheit ist

Mit dem Jahreswechsel rückt die Frage in den Fokus, ob die pauschale Anpassung tatsächlich trägt oder ob gute Gründe für eine individuelle Lösung sprechen – Anlass genug, beide Wege genauer zu betrachten.

Wenn Entgelte angepasst werden, stehen Einrichtungen immer vor der Frage, ob sie sich an pauschalen oder individuellen Anpassungswerten orientieren.
Beide Ansätze verfolgen unterschiedliche Logiken und bilden Kostensteigerungen auf unterschiedliche Weise ab.

Pauschale Anpassungen: tarifgebunden und inflationsorientiert
Pauschale Anpassungen orientieren sich an den tariflichen Entwicklungen, insbesondere am TVöD. Diese tariflichen Steigerungen versuchen grundsätzlich, die allgemeine Inflation abzubilden – also die durchschnittliche Preisentwicklung in der Gesamtwirtschaft. Dieser prozentuale Wert wird durch die örtlichen Jugendämter der Einrichtung übergreifend festgelegt.
Allerdings gilt: Die Inflation basiert auf einem statistischen Warenkorb, der nicht die spezifischen Kostenstrukturen einzelner Einrichtungen widerspiegelt. Pauschale Anpassungen sind daher immer ein vereinheitlichter, generalisierter Ausgleich, der für alle gilt, aber niemanden exakt trifft.
Am Beispiel Sachkosten: Hier ist die pauschale Anpassung klar definiert:
• 1,9 % insgesamt, davon
o 0,1 % für 2025
o 1,8 % für 2026

Individuelle Anpassungen: reale Kosten statt Durchschnittswerte
Individuelle Anpassungen orientieren sich dagegen an den tatsächlichen Kostensteigerungen einer Einrichtung. Sie berücksichtigen Faktoren wie:
• regionale Preisentwicklungen
• spezifische Personalstruktur
• Energie- und Sachkosten vor Ort
• besondere Bedarfe oder Leistungsprofile
Damit bilden individuelle Anpassungen die Realität viel genauer ab als pauschale oder tarifliche Werte. Sie sind nicht an die allgemeine Inflation gebunden, sondern an die konkrete wirtschaftliche Situation der Einrichtung. Daher wird eine individuelle Anpassung in den allermeisten Fällen lohnenswerter sein als die Anpassung, die auf statistischen Durchschnittswerten beruht.

Personalkosten: warum die tarifliche Logik komplexer ist
Bei den Personalkosten greifen die tariflichen Mechanismen des TVöD. Diese bestehen aus zwei Komponenten:
1. Erhöhung der Jahressonderzahlung (v. a. für höhere Entgeltgruppen)
2. Reguläre tarifliche Entgeltsteigerungen für alle Entgeltgruppen

Wichtig ist: Auch diese tariflichen Steigerungen sollen die Inflation abfedern – aber berücksichtigt werden die Steigerungen erst ab ihrem Startzeitpunkt gemäß TVÖD:
• 2025 ab 1. April
• 2026 ab 1. Mai
Da Entgeltvereinbarungen jedoch meist 12 Monate umfassen, müssen die unterjährigen Steigerungen auf das Gesamtjahr hochgerechnet werden. Dadurch fällt die tatsächliche Jahreswirkung geringer aus als die nominelle Erhöhung.

Das Fazit: Inflation ist ein Orientierungspunkt – aber keine Abbildung der Realität
• Tarifliche (pauschale) Steigerungen orientieren sich an der Inflation, bilden aber nur einen Durchschnittswert ab.
• Individuelle Anpassungen bilden die echten Kostensteigerungen einer Einrichtung ab – und können daher deutlich von der allgemeinen Inflation abweichen.
• Einrichtungen sind unterschiedlich, und deshalb kann eine pauschale Anpassung niemals die individuelle Kostenlage vollständig treffen.

Damit wird klar: Pauschale Anpassungen sind ein notwendiger Orientierungsrahmen – und sind sachdienlich, wenn ein geringer Arbeitsaufwand im Vordergund steht. Denn individuelle Anpassungen sind die realistische Abbildung der tatsächlichen Kostenentwicklung, bergen aber ebenso einen hohen Arbeitsaufwand, da alle Positionen pauschalisiert werden müssen.

14Nov./25

Tiere in Jugendhilfeeinrichtungen – klare Regeln für einen sicheren Umgang

Tiere können den Alltag in Jugendhilfeeinrichtungen bereichern: Sie schaffen Nähe, fördern Verantwortungsbewusstsein und können pädagogische Prozesse unterstützen. Gleichzeitig bringt ihre Anwesenheit rechtliche und organisatorische Anforderungen mit sich, die Einrichtungen unbedingt beachten müssen.

Die aktuellen Hinweise des Landesjugendamtes zur Tierhaltung nach § 45 SGB VIII in Schleswig-Holstein machen deutlich: Tiergestützte Pädagogik ist nur mit qualifizierten Mitarbeitenden und einer klaren konzeptionellen Verankerung möglich. Der Vorteil: So verankert, lassen sich die Kosten für die Tiere innerhalb der Einrichtung mit auf den Tagessatz umlegen. Auch bei familienanalogen Wohnformen oder dem gelegentlichen Mitbringen von Haustieren durch Mitarbeitende gilt: Verantwortung, Versorgung und Betreuung müssen jederzeit gesichert sein. Handlungsabläufe müssen im Vorhinein hinterlegt sein, was bspw. zu tun ist, wenn ein Kind / Jugendliche*r Ängste gegenüber dem Tier entwickelt?

Einrichtungen sollten vorab zentrale Fragen klären – etwa zu Kosten, Versicherungen, Allergien, Hygiene und Notfallregelungen. Besonders streng geregelt ist die Hundehaltung: Hier sind Sachkunde, Wesenstest, Haftpflichtversicherung und ein sicherer Rückzugsort Pflicht. Gefährliche Hunde sind ausgeschlossen.

So ist Tierhaltung in Jugendhilfeeinrichtungen ist möglich, wenn sie professionell geplant, rechtlich abgesichert und pädagogisch sinnvoll eingebunden wird.

Checkliste für Einrichtungen
Wer trägt die Kosten (Futter, Tierarzt, Versicherung, Steuer)?

Wie werden Risiken wie Allergien, Ängste oder Zoonosen eingeschätzt?

Sind Betreute, Sorgeberechtigte und ASD vor Aufnahme über Tiere informiert?

Wird artgerechte Haltung und Hygiene (Rückzugsorte, Auslauf, Reinigung) sichergestellt?

Gibt es klare Regeln für Notfälle (Krisen, tierärztliche Notfälle)?

Sind Zuständigkeiten und Vertretungen eindeutig geregelt?

Werden Betreute nur freiwillig in die Versorgung eingebunden?

Liegt eine enge Abstimmung mit Veterinär- und Gesundheitsamt vor (z. B. bei Geflügelhaltung)?

Wurden Tiere tierärztlich untersucht, geimpft und entwurmt?

Ist die Betreuung auch während Spaziergängen, Pflege oder Stallarbeiten gesichert?

Bei Interesse schicke ich die Hinweise zur Tierhaltung gerne zu.

17Okt./25

Empfehlungen für den Landeskinderschutzbericht – Impulse aus dem Workshop am 16.10.2025 in Kiel

Am 17. Oktober 2025 fand im MSJFSIG Kiel ein fachlich intensiver Workshop zur Weiterentwicklung des Landeskinderschutzberichts statt. Die Projektgruppe LKS präsentierte Empfehlungen, die auf den Ergebnissen des Berichts und den Einschätzungen des Fachbeirats basieren. In neun thematischen Panels wurden zentrale Herausforderungen und Entwicklungsbedarfe diskutiert:

1. Aspekte und Inhalte einer Pandemiestrategie für die Kinder- und Jugendhilfe
2. Kinder- und Jugendbeteiligung als Schutzfaktor
3. Kinderschutzrelevante Auswirkungen des Fachkräftemangels in der KiJuHi
4. Spezifische Schutzaspekte in der inklusiven KiJuHi
5. Spezifische Hilfebedarfe besonders herausfordernder junger Menschen (“Systemsprenger”)
6. Schutz vor Gewalt im digitalen Raum
7. Netzwerke Kinderschutz
8. Kinder als Betroffene häuslicher Gewalt
9. Offener Thementisch

Die Empfehlungen wurden durch Fachgespräche und eine begleitende Befragung in der Methodik des World Café erarbeitet und im Workshop zur Diskussion gestellt. Ziel war es, Rückmeldungen aus der Praxis zu sammeln und die Vorschläge weiter zu schärfen.

Unser Fazit:
Die stationäre Jugendhilfe zeigt sich in vielen Bereichen bereits gut aufgestellt für den Kinderschutz. Mit klaren Schutzkonzepten, etablierten Beschwerdeverfahren und einer hohen fachlichen Sensibilität fungieren viele Einrichtungen als praktische Vorbilder für andere Handlungsfelder. Diese Stärke gilt es sichtbar zu machen – und als Impulsgeber für die Weiterentwicklung des Kinderschutzes in Schleswig-Holstein zu nutzen.

06Okt./25

🧾 Arbeit unter Druck – Die Realität in der stationären Jugendhilfe

Hintergrund
Die Jugendhilfe ist ein zentraler Pfeiler des Kinder- und Jugendschutzes. Sie übernimmt die Betreuung junger Menschen außerhalb ihres familiären Umfelds in ihren (stationären ) Einrichtungen – oft in hochbelasteten Lebenslagen. Die Anforderungen an Fachkräfte in diesem Bereich sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Die aktuelle Querschnittsstudie der BGW (2025) liefert belastbare Daten zur Arbeitssituation und psychischen Gesundheit von Beschäftigten in stationären Einrichtungen.
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Kernergebnisse der Studie
👥 Struktur der Befragten
• 671 Beschäftigte aus stationären Einrichtungen
• Ø Alter: 39,2 Jahre | Ø Berufserfahrung: 12,8 Jahre
• Ø tatsächliche Wochenarbeitszeit: 38,5 Stunden
• 37 % in Leitungsfunktion | 92,8 % mit unbefristetem Vertrag
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🔥 Belastungen im Arbeitsalltag
• Soziale Anforderungen und Aggression durch Klient:innen signifikant höher als in der ambulanten Jugendhilfe
• Emotionale Anforderungen und Zeitdruck auf hohem Niveau
• Rollenkonflikte, unsichere Arbeitsinhalte und Schichtarbeit als zusätzliche Stressoren
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🧠 Psychische Gesundheit und Bewältigung
• 27 % berichten häufige Burn-out-Symptome
• Präsentismus (Arbeiten trotz Krankheit) und Arbeitszeitverlängerung sind weit verbreitet
• Diese Strategien gelten als gesundheitlich riskant und erhöhen das Risiko langfristiger Ausfälle
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📊 Krankenstand in sozialen Berufen
• Durchschnittliche Krankheitstage in sozialen Berufen: 23,9 Tage/Jahr (AOK 2024)
• Im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt (14,8 Tage) sind das rund 60 % mehr Fehlzeiten
• Hauptursachen: psychische Erkrankungen, Erschöpfung, Infekte
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Handlungsbedarf für Träger
Die Daten zeigen, was viele von euch täglich erleben: Die stationäre Jugendhilfe ist ein hochbelastetes Arbeitsfeld mit erhöhtem Gesundheitsrisiko, vor allem für psychische Erkrankungen, die oft viel zu spät erkannt werden und dann überdurchschnittlich lang andauern.
Träger können durch gezielte Maßnahmen wesentlich zur Stabilisierung und Zufriedenheit ihrer Teams beitragen.
💡 Empfehlungen
• Gewaltprävention und Deeskalationstrainings für den Umgang mit herausfordernden Klient*innen
• Stärkung des Handlungsspielraums und der Mitbestimmung im Arbeitsalltag
• Gesundheitsorientierte Führung (vgl. BGW + AOK-Nordwest) und regelmäßige Supervision
o Kernelemente gesundheitsorientierter Führung
 Wertschätzung und Anerkennung Führungskräfte zeigen Respekt für die geleistete Arbeit und geben konstruktives Feedback.
 Transparenz und Rollenklarheit Klare Kommunikation von Erwartungen, Zuständigkeiten und Entscheidungswegen reduziert Unsicherheit und Stress.
 Gestaltung gesunder Arbeitsbedingungen Dazu gehören realistische Arbeitszeiten, Pausenregelungen, Schutz vor Überlastung und ein gutes Arbeitsklima.
 Förderung von Handlungsspielräumen Mitarbeitende erhalten Autonomie und Mitbestimmung, was sich positiv auf Motivation und Gesundheit auswirkt.
 Offene Fehlerkultur und soziale Unterstützung Fehler dürfen angesprochen werden, ohne Angst vor Sanktionen. Kollegiale Unterstützung wird aktiv gefördert.
 Vorbildfunktion der Führungskraft Führungskräfte leben selbst gesundheitsbewusstes Verhalten vor – etwa durch Selbstfürsorge, Stressbewältigung und klare Grenzen
• Maßnahmen gegen Präsentismus und Überstundenkultur
• Psychosoziale Unterstützung und Zugang zu professioneller Beratung
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Zusammenfassung
Die Arbeit in stationären Einrichtungen ist sinnstiftend – aber auch hoch anspruchsvoll. Die hohe Zahl (psychischer) Beschwerden und die Anzahl der Krankheitstage sprechen für sich.

02Okt./25

Zur Stärkung und Weiterentwicklung der erzieherischen Berufe – Einblick in die Unterarbeitsgruppe Pädagogische Berufe  der FI.SH

Am 30. September 2025 tagte die Arbeitsgruppe „Pädagogische Berufe“ der Fachkräfteinitiative Schleswig-Holstein (FI.SH) und diskutierte wichtige Entwicklungen zur Fachkräftegewinnung und -qualifizierung im erzieherischen Bereich.
Im Mittelpunkt standen:

• 🎥 Imagekampagne zur Fachkräftegewinnung: In Phase 1 werden aktuell bereits Kitas beworben – mit kreativen Reels, Slogans und einer zentralen Stellenbörse. Ab Dezember 2025 ist Phase 2 anvisiert: Mit Fokus auf die stationäre Jugendhilfe, vom Aufbau analog zur ersten Kampagnenwelle; auch die Kinder- und Jugendvertretung (KJV-SH) hat sich mit eingebracht.

• 🌍 Internationale Kooperationen mit Kolumbien und Tunesien: Ziel ist die gezielte Gewinnung neuer Fachkräfte durch Anerkennung ausländischer Abschlüsse. Durch die bilateralen Absprachen werden komplexe Hürden bei Visa und Einreise bereits im Vorfeld gelöst – ein strategischer Schritt, um diese Anerkennung überhaupt erst zu ermöglichen. Durch gezielte Sprachförderung werden die Fachkräfte in ihrem Herkunftsland ausgebildet; dies reduziert die Lebenshaltungskosten für den Zeitraum der vorbereitenden Förderung.

• 🚀 Modellprojekt „Seiteneinstieg in die stationäre Jugendhilfe“: Ab dem zweiten Quartal 2026 können Personen mit verwandten Studienabschlüssen und Praxiserfahrung über ein neues Curriculum zur Fachkraft gem. § 19 Abs. 2 KJVO qualifiziert werden. Theorie-Praxis-Verzahnung, Reflexionsphasen und Projektarbeit stärken die professionelle Identität. Eine Informationsveranstaltung hierzu findet am 11. November 2025 statt – der VPE wird ebenfalls teilnehmen. In der ersten Modellphase wird die Umsetzung durch das Sozialministerium gefördert. Weitere Informationen erhaltet ihr gern bei Rückfrage.

Insgesamt zeigt sich: Viele der nun angestoßenen Maßnahmen haben einen langen fachlichen und politischen Vorlauf – ihre Umsetzung markiert einen wichtigen Schritt für die Gewinnung neuer Fachkräfte, ist aber eben auch absolut notwendig. Für uns mit den kleineren Einrichtungen sind vor allem die lokalen Kooperationen und kreativen Möglichkeiten die vielversprechenderen; dennoch tragen alle Maßnahmen zusammen zu einer Entspannung der Situation insgesamt bei, wenn wir aus dem Bereich der stationären Jugendhilfe weniger mit den anderen Bereichen wie Kita konkurrieren (müssen).

25Sep./25

Arbeitstreffen der AG 78 Kreis Rendsburg am 25.09.2025

Teilnehmende und Rahmen

Am 25. September 2025 traf sich die AG 78 Rendsburg zu einem fachlichen Austausch in Rendsburg. Vertreter*innen aus freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe diskutierten zentrale Themen und legten erste Schwerpunkte für die inhaltliche Arbeit im Jahr 2026 fest neben den Themen, die aktuell zu besprechen waren.

Themenschwerpunkte für 2026

1. Careleaver
– Fokus auf die Altersgruppe 17–19 Jahre im Rahmen der Beratungsangebote.
– Bedarf an begleitetem Wohnen wurde deutlich benannt.
– Es ist gewünscht, dass Einrichtungsträger auf den Kreis Rendsburg-Eckernförde zugehen, um Bedarfe zu kommunizieren und Fördermöglichkeiten zu prüfen.

Hinweis: Die stärkere Berücksichtigung von Careleavern ergibt sich direkt aus dem KJSG und sollte von allen Jugendämtern umgesetzt werden.

2. Inobhutnahme
Im Landesjugendhilfeausschuss (LJHA) wurde ein entsprechendes Mandat erteilt, sodass der Kreis Plön mit dem Kreis Rendsburg-Eckernförde gemeinsam eine Inobhutnahmestelle plant zu errichten.
Ein Träger wurde ausgewählt, die Standortsuche ist aktuell im Gange.
Ziel: Aufbau einer (bedarfsgerechten?) Inobhutnahmestelle in der Region.

3. Entgelte
Wunsch nach lösungsorientiertem Vorgehen in der Entgeltgestaltung, sowie partnerschaftlicher Zusammenarbeit. Fachlich begründete Bedarfe sollen klar benannt werden, insbesondere:

Personalstellen
Stundenzahlen
–> Argumentationslinie: „pädagogisch notwendig“ als Grundlage für Verhandlungen

Die KOSOZ übernimmt zunächst 30 Mandate (Entgeltverhandlungen) für den Projektzeitraum bis Juli 2026.

Eine Auswertung des Modellprojekts erfolgt auf Grundlage der Kosten-/Nutzenanalyse

Hinweis: Angesichts der Tatsache, dass Personalkosten in der Regel rund 80 % der Gesamtkostenstruktur ausmachen, ist zu erwarten, dass die kommenden Verhandlungen stark von Preiskämpfen geprägt sein werden. Dies birgt die Gefahr, dass fachlich notwendige Standards unter Druck geraten, wenn wirtschaftliche Erwägungen über pädagogische Qualität gestellt werden

4. Inklusion
Thema Inklusion wird im Kontext der Gesetzesreform als Querschnittsaufgabe betrachtet.

Geplant ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und deren Auswirkungen auf die Praxis.
Einrichtungen werden dazu aufgerufen bereits jetzt inklusiv ihr Angebot zu überdenken

Ausblick
Die AG 78 Rendsburg wird die genannten Themen in 2026 weiterverfolgen und konkrete Arbeitsschritte ableiten.

12Sep./25

Stellungnahme der LAG-pj zur Vertragsverhandlung Jugendhilferahmenvertrag – Impulse aus der Perspektive privater Träger

Am 8. September 2025 hat die Landesarbeitsgemeinschaft privater Jugendhilfeverbände Schleswig-Holstein eine Stellungnahme zu den laufenden Vertragsverhandlungen im Bereich eines Jugendhilferahmenvertrages an die zuständigen Stellen versendet. Ziel war es, fachliche Impulse aus der Perspektive privater Träger einzubringen und zur inhaltlichen Weiterentwicklung des Rahmenvertrages beizutragen.

Die Stellungnahme wurde unter dem Vorsitz des VPE vorbereitet und in enger Abstimmung mit einem Kollegen aus einem weiteren Mitgliedsverband der LAG-pj überarbeitet. Sie spiegelt die gemeinsame Haltung und Expertise privater Träger wider – getragen von dem Anspruch, konstruktiv und lösungsorientiert in die laufenden Prozesse einzuwirken.

Private Träger verantworten rund ein Drittel der Plätze in Schleswig-Holstein und leisten damit einen erheblichen Beitrag zur Angebotsstruktur.
Die gesetzlich verankerte Trägerpluralität lebt von der aktiven Einbindung aller Akteure – auch und gerade in Vertragsverhandlungen, die die Rahmenbedingungen unserer Arbeit maßgeblich beeinflussen.

Die Stellungnahme steht unseren Mitgliedern zur Verfügung.
Wir freuen uns, diesen Impuls setzen zu können und danken allen Beteiligten für die kollegiale Zusammenarbeit.