Steuersparende Gehaltsextras: 16 Möglichkeiten für Arbeitgeber
In Zeiten steigender Abgabenlast wünschen sich viele Arbeitnehmer mehr „Netto vom Brutto“. Arbeitgeber können hier gezielt gegensteuern – nicht durch klassische Gehaltserhöhungen, sondern durch abgabenbegünstigte Gehaltsextras.
Diese sind auch bekannt als Nettolohnoptimierung: Teilweise steuer- und sozialversicherungsfrei und führen so zu einem spürbaren Vorteil für beide Seiten.
Grundlage sind Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und dazugehöriger Richtlinien (z. B. LStR); einzelne Regelungen stützen sich auch auf BMF-Schreiben oder Urteile von Finanzgerichten.
Hier ein Überblick über 16 steuerlich geförderte Maßnahmen:
1. Aufmerksamkeiten: Kleine Sachgeschenke bis 60 EUR (z. B. zum Geburtstag) sind steuer- und beitragsfrei, sofern sie je Anlass gewährt werden und die Freigrenze nicht überschreiten.
2. Beihilfen: In Notlagen wie Krankheit oder Unglück können bis zu 600 EUR jährlich steuerfrei ausgezahlt werden. Für Erholungsbeihilfen gelten Pauschalsteuersätze und Höchstbeträge pro Familienmitglied.
3. Dienstfahrräder: Arbeitgeber dürfen Fahrräder oder E-Bikes steuerfrei zur Verfügung stellen, sofern sie zusätzlich zum Lohn überlassen werden.
4. Essenszuschüsse: Zuschüsse zu Mahlzeiten (z. B. Restaurantschecks) sind begünstigt, wenn sie bestimmte Werte nicht überschreiten. 2025 liegt der Maximalbetrag pro Mahlzeit bei 7,50 EUR.
5. Fahrtkostenzuschüsse: Für den Arbeitsweg kann der Arbeitgeber pauschal versteuert (15 %) bis zur Höhe der Entfernungspauschale steuer- und beitragsfrei bezuschussen.
6. Firmenwagen: Zwar grundsätzlich steuerpflichtig, aber durch Einzelfallbewertung, Fahrtenbuch oder E-Auto-Vergünstigungen lässt sich der Vorteil deutlich reduzieren.
7. Gesundheitsleistungen: Zuschüsse zu zertifizierten Maßnahmen der Gesundheitsförderung sind bis 600 EUR jährlich steuerfrei.
8. Gutscheine und Sachbezüge: Monatlich dürfen Sachzuwendungen bis 50 EUR steuerfrei gewährt werden. Bei Überschreitung entfällt die Steuerfreiheit vollständig.
9. Jobtickets: Zuschüsse oder Überlassung von Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Lohn gewährt werden.
10. Kindergartenzuschüsse: Beiträge zur Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen sind steuer- und abgabenfrei.
11. Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit: Werden keine Verpflegungspauschalen gezahlt, kann der Arbeitgeber Mahlzeiten pauschal versteuern (25 %) oder mit Sachbezugswert ansetzen.
12. Mitarbeiterbeteiligungen: Bis zu 2.000 EUR jährlich können als steuerfreie Beteiligung am Unternehmen gewährt werden – bei breitem Zugang für Mitarbeitende.
13. Private Nutzung betrieblicher Telekommunikation: Smartphones oder Tablets, die auch privat genutzt werden dürfen, sind steuerfrei – inklusive der laufenden Kosten.
14. Reisekostenersatz: Werden Dienstreisen unternommen, können Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen steuerfrei ersetzt werden – im Rahmen gesetzlicher Vorgaben.
15. Unentgeltliche Parkplatzgestellung: Wird ein Parkplatz am Arbeitsplatz kostenlos zur Verfügung gestellt, fällt keine Steuer an, sofern er im betrieblichen Interesse gewährt wird.
16. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Solche Zuschläge sind bis zu bestimmten Prozentsätzen steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden.
Fazit: Arbeitgeber haben viele Optionen, ihre Mitarbeiter effizient und steueroptimiert zu entlohnen. Voraussetzung ist fast immer, dass die Leistungen zusätzlich zum regulären Lohn erfolgen und korrekt dokumentiert werden. Richtig genutzt, bieten diese Extras einen spürbaren Mehrwert – ohne das Lohnkostenbudget übermäßig zu belasten.
Einige dieser Möglichkeiten haben wir euch bereits vorgestellt und lassen sich als Verband noch besser nutzen. Hierzu gehört beispielsweise HANSEFIT; aber auch für Sachzuwendungen gibt es mittlerweile smarte Möglichkeiten (EDENRED, eine Gutscheinkarte zur monatlichen Aufladung; die Mitarbeiter können die monatlichen Beträge auf Gutscheinkarten ansparen; auch die unter 1. genannten Aufmerksamkeiten können hierüber ausgezahlt werden).