Mit dem Jahreswechsel wurde ab dem 1. Januar 2025 in Deutschland die elektronische Rechnungsstellung (E-Rechnung) für Geschäfte zwischen inländischen Unternehmen (B2B) verpflichtend eingeführt. Für nach 2024 ausgeführte Umsätze gilt somit die elektronische Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern.
WICHTIG: Ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 EUR (§ 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung [UStDV]) und Fahrausweise (§ 34 UStDV). Da die Dienstleistungen in der stationären Jugendhilfe umsatzsteuerbefreit sind, hat die Ausnahmeregelung also Bestand.
Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt allerdings keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1.1.2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Hierfür reicht es aus, wenn der Empfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt.
Mehr ist also von und für euch nicht zu machen. Dennoch anliegend ein paar nähere Informationen, für die, die es wissen wollen:
Definition der E-Rechnung:
Eine E-Rechnung ist ein Dokument, das in einem strukturierten elektronischen Format erstellt, übermittelt und empfangen wird, wodurch eine automatische elektronische Verarbeitung ermöglicht wird. Einfache PDF-Dateien oder Papierrechnungen erfüllen diese Kriterien nicht und gelten künftig als “sonstige Rechnungen”.
Betroffene Unternehmen:
Die Regelung betrifft alle inländischen Unternehmen, einschließlich Freiberufler und Kleinunternehmer, die steuerpflichtige Leistungen an andere Unternehmen erbringen. Rechnungen an Endverbraucher (B2C) sind von dieser Pflicht ausgenommen.
Übergangsfristen:
• 2025 bis 2026: Unternehmen können weiterhin Papierrechnungen oder einfache elektronische Formate wie PDF verwenden.
• Bis Ende 2027: Kleinere Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von bis zu 800.000 Euro dürfen diese Formate weiterhin nutzen.
• Ab 2028: Die Ausstellung von E-Rechnungen wird für alle verpflichtend.
Formate für E-Rechnungen:
Zulässige Formate sind unter anderem XRechnung und ZUGFeRD, die den europäischen Normen entsprechen und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen. Wie bereits aufgeführt, ist eine PDF-Datei keine E‑Rechnung.
Eine E-Rechnung im Sinne der EU-Richtlinie 2014/55/EU und im Sinne der E‑RechV ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird. Dieses Format ermöglicht eine automatische und elektronische Verarbeitung. Eine E‑Rechnung stellt Rechnungsinhalte in einem strukturierten maschinenlesbaren Datensatz dar.
Eine Bilddatei, ein PDF oder eine eingescannte Papierrechnung erfüllen diese gesetzlichen Anforderungen nicht (vgl. Beschaffungsamt des BMI unter www.e-rechnung-bund.de).
Übermittlung der E-Rechnung:
Die Übermittlung kann flexibel erfolgen, beispielsweise per E-Mail, über elektronische Schnittstellen oder Download-Portale. Für den Empfang genügt ein E-Mail-Postfach.
Ausnahmen:
Von der Pflicht ausgenommen sind unter anderem Rechnungen an Endverbraucher (B2C), bestimmte steuerfreie Umsätze, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Leistungen von Kleinunternehmern gemäß § 19 UStG.