Vergangenen Monat (Februar 2024) ist eine Entscheidung am Bayrischen Verwaltungsgericht ergangen, die die Position der Schiedsstelle in ihrer Rolle als Vermittlerin bestärkt hat.
Die Schiedsstelle ist das rechtskräftige Mittel der Wahl, um die
– Wirtschaftlichkeit
– Sparsamkeit
– Leistungsgerechtigkeit
eines Leistungsentgelts und deren Angemessenheit zu bestimmen.
Die absolute (Unter-) Grenze um dies zu beurteilen bilden hierbei die Gestehungskosten – diese können auch durch eine Kostendeckelung nicht umgangen werden.
Daraus folgt, dass eine Einrichtung nicht gezwungen werden kann, ihre Entgeltvereinbarung unterhalb ihrer tatsächlichen Kosten zu verhandeln. Vorausgesetzt, sie hat die Maßgaben der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsgerechtigkeit eingehalten und konnte dieses plausibel darlegen.