Die stationäre Jugendhilfe arbeitet seit Jahren in einem komplexen Gefüge aus ordnungsrechtlichen Vorgaben, kommunaler Finanzierungsverantwortung und der gesetzlich verankerten Subsidiarität freier Träger. Der Referentenentwurf zur inklusiven Kinder- und Jugendhilfe des SGB VIII verstärkt dieses Spannungsfeld, ohne die strukturellen Voraussetzungen für eine tragfähige Umsetzung zu schaffen. Die folgenden Abschnitte zeigen, warum die Reformziele auf ein System treffen, das bereits heute an seinen Grenzen arbeitet.
1. Ordnungsrechtliche Anforderungen der Länder – und die Finanzierungsverantwortung der Kommunen
Die stationäre Jugendhilfe unterliegt einem ordnungsrechtlichen Rahmen, der durch die Länder definiert wird und in § 45 SGB VIII festgehalten ist. Über Betriebserlaubnis, Aufsicht und Fachstandards legen die Landesjugendämter fest:
• welche räumlichen und baulichen Anforderungen gelten,
• welche Fachkräfte eingesetzt werden müssen,
• welche Schutz- und Beteiligungsstandards einzuhalten sind,
• wie Dokumentation und Qualitätssicherung auszugestalten sind.
Diese Vorgaben sind verbindlich und werden seit Jahren ausgeweitet – zuletzt in 2021, die vor allem die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen verankert hat – mit der Inklusionsreform werden zusätzliche Anforderungen hinzukommen (Barrierefreiheit, multiprofessionelle Teams, Assistenzleistungen, Teilhabeorientierung).
Das strukturelle Problem bleibt bestehen: Die Kommunen müssen diese Leistungen finanzieren, obwohl sie auf die ordnungsrechtlichen Vorgaben der Länder keinen Einfluss haben. Damit entsteht ein dauerhaftes Spannungsverhältnis zwischen landesrechtlichen Standards und kommunaler Haushaltslage, das im letzten Jahr nochmal deutlicher hervorgetreten ist.
2. Subsidiarität: Freie Träger entscheiden selbst über Aufnahmen
Die gesetzlich verankerte Subsidiarität bedeutet, dass freie Träger:
• selbst entscheiden dürfen, welche Kinder und Jugendlichen sie aufnehmen,
• nicht verpflichtet sind, Kinder aus dem Bezirk des örtlichen Jugendamts zu übernehmen,
• ihre fachlichen Profile und Zielgruppen autonom festlegen können.
Diese Autonomie ist fachlich sinnvoll und politisch gewollt. Sie führt jedoch zu einem Steuerungsdilemma:
• Kommunen legen die Kosten für Unterbringungen fest, die sie nicht selbst steuern können.
• Platzierungen erfolgen bundesweit – häufig zu höheren Entgelten.
• Spezialisierte Träger können ihre Aufnahmebedingungen enger fassen, insbesondere bei komplexen Bedarfen.
Mit der Inklusionsreform wird dieses Problem verstärkt, da mehr junge Menschen mit Behinderungen stationäre Leistungen benötigen und Träger ihre Aufnahmekriterien entsprechend anpassen werden.
3. Neue Finanzierungslogiken durch die Integration der Eingliederungshilfe
Der IKJHG Entwurf integriert die Eingliederungshilfe in das SGB VIII, ohne die Finanzierungsmechanismen auszudefinieren. Der grundsätzliche Bedarf zum Leben bleibt im Bereich des SGB XII, aber: Wenn ein Kind, Jugendlicher oder junger Volljähriger einen Bedarf hat, den sowohl SGB VIII als auch SGB XII theoretisch abdecken könnten, dann muss zuerst die Jugendhilfe leisten. Damit treffen zwei Systeme aufeinander, die bislang getrennt organisiert waren:
• Die Eingliederungshilfe bringt eigene Standards, Personalprofile und Kostenstrukturen mit.
• Jugendämter werden zu Rehabilitationsträgern – jedoch ohne klare Vorgaben zur Leistungsbemessung.
• Kommunen müssen künftig Mehrbedarfe für Behinderung finanzieren, die bisher in anderen Systemen lagen.
• Träger in der Jugendhilfe sollen Leistungen erbringen, die gleichzeitig erzieherische und eingliederungshilferechtliche Anforderungen erfüllen.
Ohne eine klare Finanzierungssystematik entsteht ein Kostenrisiko, das weder im Entwurf benannt noch abgefedert wird.
4. Kommunaler Sparzwang trifft steigende Ausgaben
Die kommunale Realität ist geprägt von:
• Haushaltskonsolidierung,
• steigenden Sozialausgaben,
• Fachkräftemangel,
• wachsender Fallkomplexität.
Gleichzeitig zeigen die Daten von Statistik Nord und anderen Landesstatistiken, dass die Ausgaben für stationäre Hilfen in den letzten Jahren erheblich gestiegen sind. Ein wesentlicher Treiber sind die tariflichen Lohnsteigerungen innerhalb des großen Kostenbestandteils der Personalkosten, die Träger nicht beeinflussen können. Hinzu kommen steigende Anforderungen an Schutzkonzepte, Dokumentation und Qualitätssicherung.
Vor diesem Hintergrund wirkt die Inklusionsreform wie eine zusätzliche Belastung, die ohne strukturelle und finanzielle Absicherung kaum zu bewältigen sein wird.
5. Ein strukturelles Risiko für die stationäre Jugendhilfe
Die Kombination aus:
• ordnungsrechtlichen Anforderungen der Länder,
• kommunaler Finanzierungsverantwortung,
• Aufnahmeautonomie der freien Träger,
• neuen Aufgaben aus der Eingliederungshilfe,
• unklaren Finanzierungsregeln,
• und steigenden Kosten,
führt zu einem systemischen Risiko, das der Referentenentwurf nicht adressiert.
Die Inklusion ist das Ziel – eine systemübergreifende Lösung ist daher folgerichtig und begrüßenswert. Damit sie in der Praxis Wirkung entfalten kann, braucht es eine solide, finanzierbare und gut planbare Struktur. Verbindliche Rahmenvorgaben für Länder und Kommunen würden sicherstellen, dass die Reform im Einrichtungsalltag ankommt und die stationäre Jugendhilfe die erweiterten Aufgaben zuverlässig tragen kann.
