Die private Kinder und Jugendhilfe – Lebenschancen entwickeln und gesellschaftliche Verantwortung wahrnehmen
Die privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe leisten einen wichtigen Beitrag um Schicksale junger Menschen zum Positiven zu verändern. Unser Einsatz ist daher von besonderem Wert für das Individuum und insbesondere für die Gesellschaft, da dieser sie vor zukünftigen Lasten bewahrt.
Unser Verband setzt sich dafür ein, auf politischer Ebene und in der Gesellschaft ein Bewusstsein und Verständnis für unsere wichtige Arbeit zu erzeugen. Wir stehen mit ganzer Kraft hinter unseren Mitgliedern und sehen uns dabei nicht als Vertreter monetärer Interessen sondern richten unser Engagement anhand von ethisch normierten Qualitätsansprüchen aus.
Unser ethischer Verantwortungsbereich umfasst darüber hinaus unsere Mitarbeiter*innen wie auch uns selbst, den Träger*innen der Einrichtungen.
Wir nehmen durch unser Tun gesellschaftliche Verantwortung wahr und fühlen uns dieser verpflichtet.
Stellungnahmen
Stellungnahme zum Zeitungsartikel der KN vom 19.07.2022 durch Sozialministerin Aminata Touré zur Beschulung von Heimkindern
1. Dezember 2022
Bezug nehmend auf den o. a. Zeitungsartikel der Sozialministerin möchten wir ausdrücklich Stellung beziehen, da dieser zum einen aus unserer Perspektive jeglicher Grundlage entbehrt, zum anderen nachhaltig für Unmut unter unseren Mitgliedseinrichtungen gesorgt hat.
Die Darstellung von Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die lediglich auf Profit ausgerichtet sind, aus diesem Grund die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen intern beschulen, und damit einhergehend das Wohl der jungen Menschen nicht als oberste Maßgabe priorisieren, ist nicht korrekt.
In § 20 des schleswig-holsteinischen SchulG ist geregelt, dass Kinder und Jugendliche, deren melderechtliche Hauptwohnung nicht in Schleswig-Holstein ist, die Schulen in Schleswig-Holstein besuchen können.
Dieser Passus aus § 20 SchulG wird von Seiten der Träger schon länger kontrovers diskutiert. Aus Sicht der Pädagog*innen der stationären Erziehungshilfe und der betreuten Kinder und Jugendlichen ist, unter Berücksichtigung der enormen Wichtigkeit schulischer Bildung im Kontext der Verselbständigungsarbeit in den Einrichtungen, eine definierte Schulpflicht in Schleswig-Holstein, ohne Berücksichtigung der melderechtlichen Hauptwohnung, deutlicher Wunsch und Gleichstellungsmerkmal.
In der Praxis ist es keineswegs so, dass dieses bedeutet, dass Kinder und Jugendliche, die aus anderen Bundesländern kommen, die Wahl haben nicht beschult zu werden. Viel mehr ist es so, dass ein sofortiger Eintritt in eine Regelschule auch bei bestehender Schulpflicht nicht der Regelfall ist. Häufig haben insbesondere massive Verhaltensauffälligkeiten und besondere Bedarfe im schulischen Bereich in der Historie des Kindes die Aufnahme in eine Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung begründet, da die Kinder und Jugendlichen mit ihren Auffälligkeiten im Schulalltag oft nicht tragbar sind.
Mit Hilfe der Lerneinrichtungen vor Ort der Einrichtungen werden Strukturen geschaffen und erlernt, mit denen die Kinder und Jugendlichen ein Lernen im „Alltag Schule“ ermöglichen. Dazu gehören u. a. der Abbau von Schulangst, Resignation und / oder Isolation, Steigerung von Sozialkompetenz, aber auch das Erlernen von Disziplin, Ausdauer, als auch Körperbeherrschung, sowie in Teilen auch die fachliche Steigerung in Kernfächern, die ein soziales Miteinander in einer Regelschule und eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem erst wieder ermöglichen.
Der in dem Zeitungsartikel entstandene Eindruck, dass die Träger von Jugendhilfeeinrichtungen ein monetäres Interesse daran haben Kinder und Jugendliche nicht in regulären Schulen zu integrieren, möchten wir entschieden zurückweisen.
Gemäß einer formulierten Schulpflicht für alle Kinder, ob in Schleswig-Holstein gemeldet oder nicht, gilt es dann für alle Seiten verbindliche Rahmenbedingungen für die schulische (Re-) Integration zu schaffen. Dieses ist immer ein wichtiges Ziel in Verbindung damit, bei den Schüler*innen die individuellen Bedarfe zu berücksichtigen.
Für Schüler*innen mit besonderen Herausforderungen in ihrer Biografie ist es aus unserer Sicht wichtig einen gleichberechtigten Zugang zu den öffentlichen Bildungsangeboten zu erhalten. Dennoch ist es für ein Gelingen oft notwendig, dass individuelle Wege und das Erlernen von alternativen Bewältigungsstrategien in den Lernangeboten der Einrichtungen erarbeitet und gefestigt werden können.
Wenn gleich auf Seiten der Gleichstellungsbeauftragten und der Sozialministerin der Eindruck entstanden ist, dass die Formulierungen des § 20 SchulG zu Kindern und Jugendlichen mit melderechtlicher Hauptwohnung außerhalb Schleswig-Holsteins der Nachbesserung bedürften zur Gleichbehandlung und im Interesse aller Betreuten in den Erziehungshilfeeinrichtungen, so unterstützen wir dieses ausdrücklich.
Um sich einen persönlichen und umfassenden Eindruck zu verschaffen, sind Sie jederzeit zu einem persönlichen Gespräch eingeladen.
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Unsere Stellungnahme an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Auslegung von § 28b IfSG
27. Dezember 2021
In vorbezeichneter Angelegenheit ist bei einigen unserer Mitgliedsunternehmen die Frage aufgekommen, wie § 28b IfSG n.F. auszulegen ist. Es herrscht hier insbesondere Unsicherheit im Hinblick auf die Frage, ob Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unter den Einrichtungsbegriff des § 28b Abs. 2 IfSG fallen und demzufolge weitergehenden Maßnahmen unterworfen sind als Unternehmen, auf die lediglich § 28b Abs. 1 IfSG anzuwenden ist.
Es dürfte zunächst Einigkeit dahingehend bestehen, dass gewöhnliche Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen generell keine Einrichtungen im Sinne von § 28b Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 3 S. 1 oder i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG darstellen. Nicht ganz eindeutig ist die Einordnung jedoch dann, wenn eine Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung auch Leistungen nach § 35a SGB VIII erbringt. Denn gemäß § 28b Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG fallen in den Anwendungsbereich des § 28b Abs. 2 IfSG u.a. auch voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung behinderter oder pflegebedürftiger Menschen. Da in § 35a SGB VIII die Rede von Leistungen für Kindern und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung ist, dürften Einrichtungen, die derartige Leistungen erbringen, dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG folgend unter § 28b Abs. 2 fallen.
Dies hätte zur Folge, dass Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die auch nur ein Kind auf der Grundlage des § 35a SGB VIII betreuen, die weitergehenden Pflichten nach § 28b Abs. 2 IfSG zu erfüllen hätten (u.a. Testkonzept für Mitarbeiter und Besucher, Informationspflichten gegenüber der zuständigen Behörde etc.).
Um hier eine rechtlich verbindliche Einschätzung für unsere Mitgliedsunternehmen zu bekommen, bitten wir darum, uns die nachstehenden Fragen sehr zeitnah zu beantworten:
1. Ist die oben genannte Rechtsansicht zutreffend, wonach Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen generell lediglich dem Anwendungsbereich des § 28b Abs. 1 IfSG unterfallen?
2. Ändert sich an dieser Einschätzung etwas, wenn die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung Leistungen nach § 35a SGB VIII erbringt? Kommt es bei der Beurteilung dieser Frage darauf an, ob eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII für derartige Leistungen vorhanden ist?
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Unsere Stellungnahme an das Landesjugendamt (VIII 307 Einrichtungsaufsicht und Trägerberatung)