Die Tierhaltung ist in vielen Einrichtungen Gegenstand des Alltags – und doch ist vielen nicht bewusst, dass sehr genaue Vorgaben von Seiten des Ministeriums hierfür eingehalten werden (müssen).
Das Thema wird zumeist erst dann brisant, wenn der Wunsch / die Idee besteht die Kosten für die Tierhaltung auch in die Entgeltkalkulation zu überführen.
Um dieses abbilden zu können, muss die „tiergestützte Intervention / oder Pädagogik“ in die Konzeption überführt werden. Gemäß Ausführungen des LJA sind hierfür folgende Punkte abzubilden:
• Ausbildung mindestens eines Mitarbeitenden in TGI/TGP
• Abbildung und ggf. Ausbildung der eingesetzten Tierart(en)
• Ausführungen zur Geeignetheit des eingesetzten Tieres / der Tiere für die TGI/TGP
• Personelle Verantwortung (inklusive Vertretung) für die Haltung, Versorgung und den Einsatz der Tiere
• Tierärztliche Versorgung
• Ausführungen zur Beachtung des Tierwohls, dem Ort der Unterbringung und der Häufigkeit der Einsatzzeiten
Auch über die gelegentliche Anwesenheit von einzelnen Tieren von Mitarbeiter*innen sind hierfür genaue Ausführungen benannt. Diese sind im Vorhinein durchzugehen (à Viertens in den angehängten Hinweisen).
Ist dieses sichergestellt, sind folgende Voraussetzungen zwingend einzuhalten:
• Eine Hundehaftpflichtversicherung muss abgeschlossen worden sein. Die Versicherungen unterscheiden zwischen gewerblichem und gelegentlichem Einsatz der Hunde. Es gilt, die jeweiligen Versicherungsbedingungen genau zu hinterfragen.
• Der Hundebesitzer/die Hundebesitzerin darf das Tier nur Personen überlassen, die den Hund jederzeit so beaufsichtigen und auf ihn einwirken können, dass durch den Hund weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden (§ 3 Abs. 1 HundeG).
• Der Hund muss ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer besitzen.
• Es dürfen keine gefährlichen Hunde in Einrichtungen mitgenommen bzw. dort gehalten werden. Als gefährliche Hunde gelten u.a. Hunde, die Menschen gebissen haben, aggressives Verhalten gezeigt haben, andere Tiere gebissen haben oder unkontrolliert Tiere hetzen oder reißen (§7 HundeG).
